FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2013
9 K 9151/13
Normen:
EStG § 10b Abs. 1; EStG § 10b Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStR
DStRE 2014, 840

Kein Spendenabzug bei Verausgabung zum Zweck der Erlangung einer Gegenleistung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 9 K 9151/13

DRsp Nr. 2014/2990

Kein Spendenabzug bei Verausgabung zum Zweck der Erlangung einer Gegenleistung

1. Zahlungen in Höhe von 51.500 Euro an eine vom Steuerpflichtigen allein gegründete Stiftung sind nicht als Spende i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG zu beurteilen, wenn diese in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens i. H. v. 27.000 EUR durch die Stiftung an den Steuerpflichtigen zum Zwecke einer möglichst renditeträchtigen Anlage am Kapitalmarkt stehen (hier: Stiftungsgründung und Abschluss des Darlehensvertrages mit der zu diesem Zeitpunkt noch vermögenslosen Stiftung am selben Tag). 2. Die Zahlungen an die Stiftung können auch nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG als Spende abgezogen werden, wenn die Spendenbestätigungen der Stiftung aufgrund fehlender Gemeinnützigkeitsbestätigung seitens des FA aus formalen Gründen unrichtig sind und der Entgeltcharakter der Zahlungen an die Stiftung bereits im Gründungszeitpunkt der Stiftung bekannt ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1; EStG § 10b Abs. 4;

Tatbestand: