FG Münster - Urteil vom 17.12.2010
4 K 3554/08 G
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; AO § 141; EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3;

Kein Übergang eines den Außendienst schulenden Versicherungsvertreters vom Gewerbebetrieb zu selbständiger unterrichtender Tätigkeit

FG Münster, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 3554/08 G

DRsp Nr. 2011/2649

Kein Übergang eines den Außendienst schulenden Versicherungsvertreters vom Gewerbebetrieb zu selbständiger unterrichtender Tätigkeit

1. Ein Versicherungsvertreter mit Superprovision für die von ihm geschulten Außendienst-Versicherungsvertreter, der Schulungen für diese abhält, ist eher als beratender Gewerbetreibender und nicht als selbständig unterrichtend tätiger Freiberufler zu qualifizieren. 2. Die Aufforderung zur Buchführung nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO ist in diesem Fall rechtmäßig.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; AO § 141; EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger gewerblich oder freiberuflich (unterrichtend) tätig ist. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten auch um die Verpflichtung des Klägers, seinen Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln.