FG Sachsen - Urteil vom 15.11.2012
1 K 712/11
Normen:
EStG 2007 § 26; EStG 2007 § 26b; EStG 2007 § 32a Abs. 5; EStG 2007 § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens für verwitwete Alleinerziehende

FG Sachsen, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 1 K 712/11

DRsp Nr. 2014/2405

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens für verwitwete Alleinerziehende

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn nach Ablauf des Witwenspittings die Anwendung des Splittingtarifs auf eine sog. Halbfamilie (Verwitweter mit Kindern) nicht mehr in Betracht kommt; Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG gebieten es nicht, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen (Anschluss an BFH- und BVerfG-Rechtsprechung).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG 2007 § 26; EStG 2007 § 26b; EStG 2007 § 32a Abs. 5; EStG 2007 § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist seit 2009 verwitwet. Er hat zwei Kinder. Die Kinder sind auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für 2010 eingetragen.

Der Kläger beantragte beim Beklagten (Finanzamt), die auf seiner Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse I für 2011 in III zu ändern. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Einspruch blieb erfolglos (vergleiche Einspruchsentscheidung vom 06.04.2011).