FG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2011
16 K 411/07
Normen:
UStG § 14; UStG § 15;

Kein Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 16 K 411/07

DRsp Nr. 2011/19014

Kein Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften

Soweit Leistungsbezüge, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung an Schifffahrtsgesellschaften stehen, scheidet ein Vorsteuerabzug mangels wirtschaftlicher und damit unternehmerischer Betätigung aus. Denn der bloße Erwerb und das bloße Halten von Geschäftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der 6. EG-Richtlinie, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung nur Nebenprodukt aus der Beteiligung ist.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15;

Tatbestand: