FG Köln - Urteil vom 31.07.2014
6 K 2104/12
Normen:
EStG § 9 Abs 6; EStG § 52 Abs 23d Satz 5; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Kein Werbungskostenabzug für Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer

FG Köln, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 2104/12

DRsp Nr. 2014/15668

Kein Werbungskostenabzug für Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer

1) Aufwendungen für eine Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer sind für VZ ab 2004 keine vorweggenommenen Werbungskosten. 2) § 9 Abs. 6 i. V. mit § 52 Abs. 23d Satz 5 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 6; EStG § 52 Abs 23d Satz 5; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die vom Kläger aufgewandten Kosten für seine Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden können.