FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.12.2011
1 K 1228/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Kein Werbungskostenabzug von Entfernungspauschalen für Familienheimfahrten ohne tatsächliche Aufwendungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 1 K 1228/09

DRsp Nr. 2012/6688

Kein Werbungskostenabzug von Entfernungspauschalen für Familienheimfahrten ohne tatsächliche Aufwendungen

Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten während einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Steuerpflichtige hierfür Aufwendungen durch Abfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert tatsächlich getragen hat. Der in der Literatur vertretenen Ansicht, eine tatsächliche Vermögensminderung sei bei den in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG geregelten Entfernungspauschalen ausnahmsweise nicht vorauszusetzen, ist nicht zu folgen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, insbesondere ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sein müssen oder aber fiktiv die Pauschalen anzusetzen sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der … AG. Aufgrund einer Abordnung nach F. machte er u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten nach H. bei einer einfachen Entfernung von 361 km i.H.v. 5.199 EUR geltend.