Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, insbesondere ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sein müssen oder aber fiktiv die Pauschalen anzusetzen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der … AG. Aufgrund einer Abordnung nach F. machte er u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten nach H. bei einer einfachen Entfernung von 361 km i.H.v. 5.199 EUR geltend.
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