BFH - Urteil vom 02.08.2022
VIII R 27/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2261
BB 2023, 31
BFH/NV 2022, 1242
DStR 2022, 1997
DStRE 2022, 1272
FR 2022, 1078
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1458/19

Kein Werbungskostenabzugsverbot für Verlust aus einem Stillhalter- und GlattstellungsgeschäftBegriff des AbflussprinzipsRückwirkendes Ereignis

BFH, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen VIII R 27/21

DRsp Nr. 2022/13878

Kein Werbungskostenabzugsverbot für Verlust aus einem Stillhalter- und Glattstellungsgeschäft Begriff des Abflussprinzips Rückwirkendes Ereignis

1. Aufwendungen für die den Stillhalterprämien zugehörigen Glattstellungsgeschäfte mindern nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG —in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. Abflussprinzip)— die Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden. Es handelt sich insoweit um ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. Ergibt sich dabei für das einzelne Stillhalter-/Glattstellungsgeschäft ein Verlust (eine negative Differenz), ist dieser abzugsfähig und unterliegt nicht dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.09.2021 – 6 K 1458/19 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.05.2019 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 23.02.2015 wird dahingehend geändert, dass nicht ausgeglichene Verluste der Klägerin aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, in Höhe von 277.251 € zu berücksichtigen sind.

Die Einkommensteuer wird auf ... € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.