FG Saarland - Urteil vom 07.11.2000
1 K 91/00
Normen:
AO (1977) § 75 Abs. 1 Satz 1; AO (1977) § 75 Abs. 1 Satz 2; AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AO (1977) § 75 Abs. 2 ;

Keine abgabenrechtliche Haftung für Arbeitskammerbeiträge; Voraussetzungen für Betriebsübernehmerhaftung

FG Saarland, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 91/00

DRsp Nr. 2001/8846

Keine abgabenrechtliche Haftung für Arbeitskammerbeiträge; Voraussetzungen für Betriebsübernehmerhaftung

1. Arbeitskammerbeiträge können nicht im abgabenrechtlichen Haftungswege geltend gemacht werden (Anschluss an Urteile des 2. Senats des FG des Saarlandes vom 22.10.1987 2 K 203/87 und vom 23.5.1990 2 K 57/88). 2. Die Überschuldung eines Unterehmens schließt eine Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO nicht von vornherein aus, weil das Unternehmen allein aufgrund seiner Überschuldung noch nicht aufgehört hat, ein Unternehmen zu sein, das -als lebendes- fortgeführt werden kann. 3. Eine Erwerberhaftung nach § 75 AO kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber eines Kartonage-unternehmens beim Gewerbeamt eine Betriebsaufgabe und seine Tochter eine Betriebsneuerichtung angemeldet hat und die Tochter den Fahrzeugpark, die sonstigen Betriebsmittel und einen verminderten Kundenstamm gegen Übernahme nur der mit diesen Aktivposten verbundenen Verbindlichkeiten des Vaters übernommen hat, weil das von der Tochter übernommene Betriebsvermögen die wesentliche organisatorische Zusammenfassung derjenigen Betriebsmittel darstellt, die notwendig ist, das Kartonageunternehmen weiter betreiben zu können.