OLG Köln - Beschluss vom 02.11.2021
7 U 173/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 281/19

Keine Abnahmereife eines Bauwerkes bei wesentlichen MängelnBeschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich einer Freifläche im Innenhof als RasenAuslegung eines notariell beurkundeten BauträgerkaufvertragesEinbeziehung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes in Bauträgerkaufvertrag

OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 7 U 173/20

DRsp Nr. 2023/11413

Keine Abnahmereife eines Bauwerkes bei wesentlichen Mängeln Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich einer Freifläche im Innenhof als Rasen Auslegung eines notariell beurkundeten Bauträgerkaufvertrages Einbeziehung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes in Bauträgerkaufvertrag

1. Aufgrund der Regelungen im Bauträgerkaufvertrag ist der Landschaftspflegerische Begleitplan in dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Inhalt auch Gegenstand des Vertragsverhältnisses gewesen. Dies gilt jedenfalls solange, wie er nicht einvernehmlich beidseits geändert wird. 2. Sind die vertraglich geschuldeten Leistungen in erheblichem Maße mängelbehaftet, so steht dies der Abnahmereife entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (18 O 281/19) vom 20.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.