FG Nürnberg - Urteil vom 08.11.2013
5 K 1039/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 12 Abs. 1; EStG § 12 Abs. 3; StBVV § 24 Abs. 1 Nr. 1;

Keine Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung

FG Nürnberg, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 5 K 1039/10

DRsp Nr. 2014/14894

Keine Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung

Steuerberatungskosten sind nur dann als erwerbsbedingte Aufwendungen abziehbar, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen. Die Einkommensteuererklärung folgt der Einkünfteerzielung und liegt im Bereich der Einkommensverwendung. Steuerberatungskosten für die Fertigung der Einkommensteuererklärung sind daher nicht als erwerbsbedingte Aufwendungen von den Einkommensteuerbemessungsgrundlagen abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 12 Abs. 1; EStG § 12 Abs. 3; StBVV § 24 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang Kosten für die Fertigung der Einkommensteuererklärung durch den steuerlichen Berater von den Einkommensteuerbemessungsgrundlagen abgezogen werden können.