FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2014
1 K 3220/12
Normen:
EStG § 7g; EStG § 15a;

Keine Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG bei Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 1 K 3220/12

DRsp Nr. 2015/3403

Keine Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG bei Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

1. Ein die Gesamthand betreffender, außerbilanziell zu bildender Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wird für Zwecke des § 15a EStG wie Sonderbetriebsvermögen behandelt. 2. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkungen des § 15a EStG greifen insoweit nicht ein, so dass sich der Investitionsabzugsbetrag stets und unabhängig vom Stand des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG auswirkt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g; EStG § 15a;

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe sich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG – und Hinzurechnungsbeträge i.S.d. § 7g Abs. 2 S. 1 EStG auf die Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG auswirken.