FG Münster - Urteil vom 16.12.2002
4 K 8102/98 F
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 1, 2 § 169 § 171 Abs. 2, 4 § 181 Abs. 1, 5 S. 1, 2 § 194 § 129 ; AStG § 18 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1185
EFG 2003, 504

Keine Änderung des Feststellungsbescheides nach § 18 AStG gemäß § 164 Abs. 2 AO

FG Münster, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 4 K 8102/98 F

DRsp Nr. 2003/3305

Keine Änderung des Feststellungsbescheides nach § 18 AStG gemäß § 164 Abs. 2 AO

1. Ein Feststellungsbescheid, der ohne den Vorbehalt der Nachprüfung bekannt gegeben wird, wird auch ohne Vorbehalt der Nachprüfung wirksam. 2. Eine unterbliebene Vorbehaltskennzeichnung steht einer Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen, wenn sie gemäß § 129 AO nachgeholt wird bzw. wenn die Vorbehaltskennzeichnung nicht förmlich nachgeholt, aber der Bescheid auf § 164 Abs. 2 AO gestützt wird, wobei die Begründung nachgeholt werden kann. 3. Eine Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist aber nicht mehr möglich, wenn im Zeitpunkt des ersten Hinweises der Finanzbehörde auf die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO unter nachträglicher Anbringung des Vorbehaltsvermerks, die Festsetzungsfrist nach § 169 AO abgelaufen und ihr Ablauf auch nicht gemäß § 171 Abs. 2 AO iVm. § 181 Abs. 1 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit oder gemäß § 171 Abs. 4 AO iVm. § 181 Abs. 1 wegen des Beginns einer Außenprüfung gehemmt ist. 4. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO tritt nicht ein, wenn sich die Prüfungsanordnung nicht auf die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG erstreckt. Es reicht nicht aus, die im Folgebescheid festzusetzende Steuer als Prüfungsgegenstand anzugeben.