FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.11.2008
1 K 1415/05
Normen:
AO § 173 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; InvZul 1999 § 7 Abs. 1 S. 1; InvZul 1999 § 9; StGB § 264;
Fundstellen:
EFG 2009, 808

Keine Änderung eines nach einer Investitionszulagensonderprüfung ergangenen bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden eines Betrugs- oder Subventionsbetrugsdelikts

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 1415/05

DRsp Nr. 2009/6350

Keine Änderung eines nach einer Investitionszulagensonderprüfung ergangenen bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden eines Betrugs- oder Subventionsbetrugsdelikts

Eine Investitionszulagensonderprüfung, in deren Anschluss ein bestandskräftiger, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Investitionszulagenbescheid ergangen ist, löst die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO aus. Diese Änderungssperre kann zwar durch eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung wieder aufgehoben werden, nicht aber durch ein - im Zusammenhang mit einer unrechtmäßig erlangten Investitionszulage allenfalls denkbares - Betrugs- oder Subventionsbetrugsdelikt; § 173 Abs. 2 AO enthält insoweit keine unbewusste Regelungslücke.

Der Bescheid über die Änderung der Investitionszulage 2000 vom 1. Juli 2005 und der hierzu ergangene Einspruchsbescheid vom 15. September 2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § Abs. ;