FG München - Urteil vom 11.12.2007
10 K 52/07
Normen:
AO § 355 Abs. 1 S. 1 ; AO § 357 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 1 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Keine Änderungsmöglichkeit eines Kindergeldbescheids bei Versäumen der Einspruchsfrist; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung

FG München, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 10 K 52/07

DRsp Nr. 2008/13112

Keine Änderungsmöglichkeit eines Kindergeldbescheids bei Versäumen der Einspruchsfrist; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung

1. Die Behörde ist bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen gegen einen belastenden Bescheid nicht verpflichtet, über die schriftlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung hinaus von sich aus nochmals auf Form- und Fristerfordernisse der Einspruchseinlegung hinzuweisen. 2. Eine Änderung einer Kindergeldprognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG scheidet aus, wenn die begehrte Änderung nicht allein auf einem nachträglichen Bekanntwerden des Unterschreitens der Einkünfte-/Bezügegrenze beruht, sondern zudem auf dem nachträglichen Bekanntwerden anderer Tatsachen (hier: Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses durch Vorlage der angeforderten Ausbildungsbescheinigung).

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 S. 1 ; AO § 357 Abs. 1 ; AO § 110 Abs. 1 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Änderung des Kindergeldablehnungsbescheides wegen Bestandskraft ausgeschlossen ist.

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am...09.1980 geborenen H.