FG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2007
3 K 33/07
Normen:
EStG (2005) § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ; EStG (2005) § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Keine Anerkennung der in R 38 Abs. 3 LStR 2005 festgelegten Entfernungsgrenze von 30 km für Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 3 K 33/07

DRsp Nr. 2008/1963

Keine Anerkennung der in R 38 Abs. 3 LStR 2005 festgelegten Entfernungsgrenze von 30 km für Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit

Bei einer Einsatzwechseltätigkeit sind die tatsächlichen Fahrtkosten oder der pauschale Betrag von 0,30 EUR je Fahrtkilometer (vgl. H 38 LStH 2005) nicht nur für solche Fahrten des Steuerpflichtigen anzusetzen, bei denen die Entfernung zum Wohnort mehr als 30 km beträgt.

Normenkette:

EStG (2005) § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ; EStG (2005) § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Berücksichtigung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Einsatzstellen des Klägers.

Der Kläger erzielt als Betonbauer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er für Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zu den jeweiligen Baustellen an insgesamt 207 Tagen Kosten pro gefahrenen Kilometer i.H.v. 0,30 EUR geltend, wobei die Entfernungen 4, 7, 11 und 38 Kilometer betrugen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung nebst Anlagen verwiesen.