BGH - Urteil vom 03.12.2019
II ZR 457/18
Normen:
HGB § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 337
DB 2020, 278
DStR 2020, 607
DStR 2020, 937
DZWIR 2020, 475
GmbHR 2020, 545
MDR 2020, 419
NZG 2020, 318
NZI 2020, 285
WM 2020, 273
ZIP 2020, 263
ZInsO 2020, 324
ZInsO 2020, 359
ZVI 2020, 138
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 428/17
LG Chemnitz, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 67/18

Keine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Veräußerungen eines Handelsgeschäfts im Insolvenzverfahren mit angeordneter Eigenverwaltung; Streit um die Haftung für eine Werklohnforderung; Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger; Keine Vergleichbarkeit der Veräußerung des Handelsgeschäfts durch den eigenverwaltenden Schuldner mit der Veräußerung durch den Sequester nach der Konkursordnung

BGH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen II ZR 457/18

DRsp Nr. 2020/1758

Keine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Veräußerungen eines Handelsgeschäfts im Insolvenzverfahren mit angeordneter Eigenverwaltung; Streit um die Haftung für eine Werklohnforderung; Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger; Keine Vergleichbarkeit der Veräußerung des Handelsgeschäfts durch den eigenverwaltenden Schuldner mit der Veräußerung durch den Sequester nach der Konkursordnung

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.071,74 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Döbeln - Zweigstelle Hainichen - vom 22. Februar 2018 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.