BFH - Urteil/Beschluss vom 26.07.1995
I R 78/93; I R 86/94

Keine Anwendung des § 42 AO auf außergewöhnliche Gestaltungen, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesteuert hat

BFH, Urteil/Beschluss vom 26.07.1995 - Aktenzeichen I R 78/93; I R 86/94

DRsp Nr. 2001/1226

Keine Anwendung des § 42 AO auf außergewöhnliche Gestaltungen, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesteuert hat

1. Sind an einer ausländischen Gesellschaft weder der Steuerpflichtige noch eine ihm nahestehende Person beteiligt, so findet die BFH-Rechtsprechung zu den sog. Basisgesellschaften unbeschränkt Steuerpflichtiger grundsätzlich keine Anwendung.2. Soll gleichwohl wegen ungewöhnlicher Gestaltung § 42 AO angewendet werden, setzt dies eine nach den Gesamtumständen hohe Wahrscheinlichkeit voraus, daß der Steuerpflichtige die Gestaltung selbst gesteuert hat.

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1977 gegründete GmbH, die in den Streitjahren 1977 bis 1979 einen Handel mit ...-Anlagenbetrieb.

Gesellschafter-Geschäftsführer war der Beigeladene X, der zuvor verschiedene Einzelhandelsunternehmen betrieben und in denselben gleichartige Artikel von asiatischen Herstellern verkauft hatte. Dieselben hatte er von Firmen (F-Ltd., Hongkong; R-Ltd., Taiwan; S & Co. Ltd., Taiwan) bezogen, die von dem Unternehmer T in Taipeh geleitet wurden. Die Klägerin bezog die von ihr vertriebenen Geräte zunächst von denselben Lieferanten. Später wurden die Firmen F-SAS und M-SAS in den Rechnungs- und Zahlungsverkehr einbezogen. Beide Gesellschaften firmierten unter der Anschrift Y (Ausland).