FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.12.2011
7 K 1935/10
Normen:
ErbStG § 21 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 8; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1a; BewG § 121; DBA FRA Art. 19 Abs. 2 S. 2; EG Art. 56; EG Art. 58; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; GG Art. 14; GG Art. 3;

Keine Anwendung des DBA-Frankreich hinsichtlich der Erbschaftsteuer auf vor dem 3.4.2009 eingetretene Erbfälle kein Abzug und keine Anrechnung von französischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen vor diesem Stichtag

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 7 K 1935/10

DRsp Nr. 2012/7979

Keine Anwendung des DBA-Frankreich hinsichtlich der Erbschaftsteuer auf vor dem 3.4.2009 eingetretene Erbfälle kein Abzug und keine Anrechnung von französischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen vor diesem Stichtag

1. Das DBA-Frankreich ist hinsichtlich der Erbschaftsteuer nur auf Erbfälle anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten am 3.4.2009 eingetreten sind. 2. Haben der Erblasser und die Erbin ihren Wohnsitz in Deutschland, ist die in Frankreich erhobene Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen in Frankreich, das nach der Definition des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 121 BewG nicht zum Auslandsvermögen gehört, nicht auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen. 3. Die von dem Erben zu zahlende französische Erbschaftsteuer ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht von der deutschen Erbschaftsteuer abzuziehen. 3. Die Besteuerung des Erwerbs von Auslandsvermögen nach § 21 ErbStG, für den auch ausländische Erbschaftsteuer gezahlt wird, verstößt weder gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit noch gegen das Diskriminierungsverbot und die Eigentumsgarantie nach europäischem Recht. 4. Führt die Doppelbesteuerung zu einem Härtefall, ist dies durch nationale Billigkeitsregelungen auszugleichen.