FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2011
10 K 3251/09
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 S. 1; EStG § 34c Abs. 5; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1; ATE Ziff. 1; ATE Ziff. 2; ATE Ziff. 3; ATE Ziff. 4; AO § 90 Abs. 2;

Keine Begünstigung der Tätigkeit eines Verkehrsflugzeugführers nach dem Auslandtätigkeitserlass; Pflicht zur Beweisvorsorge; keine Bindung des Wohnsitzfinanzamts an Lohnsteuer-Freistellungsbescheinigung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 10 K 3251/09

DRsp Nr. 2011/7164

Keine Begünstigung der Tätigkeit eines Verkehrsflugzeugführers nach dem Auslandtätigkeitserlass; Pflicht zur Beweisvorsorge; keine Bindung des Wohnsitzfinanzamts an Lohnsteuer-Freistellungsbescheinigung

1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Verkehrsflugzeugführer im außereuropäischen Ausland sind nicht nach den Vorschriften des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) von der Einkommensteuer befreit. 2. Die Betriebsführung von Anlagen i. S. d. ATE ist nicht nach dem ATE begünstigt. 3. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Aufklärung eines Auslandsachverhalts oder zur Beschaffung der erforderlichen Beweismittel nicht in der Lage ist, wenn er die Möglichkeit zur Beweissicherung gehabt hätte. 4. I. R. d. Einkommensteuerveranlagung ist vom Wohnsitzfinanzamt abschließend zu prüfen, ob eine Freistellung des Arbeitslohnes nach dem ATE erfolgen kann. Hierzu ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu ermitteln. Ein Rückgriff auf die Angaben im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht ausreichend, da hier nur der geplante Sachverhalt dargestellt wird. 5. Im Veranlagungsverfahren besteht keine Bindung des Wohnsitzfinanzamts an die Beurteilung des Sachverhalts im Lohnsteuerabzugsverfahren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: