LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2023
8 Sa 1049/21
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1139/21
ArbG Essen, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1174/21
ArbG Essen, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1333/21
ArbG Essen, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1915/21
ArbG Essen, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2108/21
ArbG Essen, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 137/22

Keine Beihilfe im Krankheitsfall nach Teilkündigung einer GesamtbetriebsvereinbarungBestimmtheit der Erklärung zur Nachwirkung von BeihilfeleistungenAnspruch auf betriebliche Übung bei Beihilfeleistungen im KrankheitsfallKeine betriebliche Übung aufgrund von irrigem Normvollzug

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 1049/21

DRsp Nr. 2023/14653

Keine Beihilfe im Krankheitsfall nach Teilkündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung Bestimmtheit der Erklärung zur Nachwirkung von Beihilfeleistungen Anspruch auf betriebliche Übung bei Beihilfeleistungen im Krankheitsfall Keine betriebliche Übung aufgrund von irrigem Normvollzug

1. Abweichende Entscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.10.2022 - 18 Sa 138/22.2. Den klagenden Arbeitnehmer standen die Beihilfen im Krankheitsfall aufgrund einer wirksamen Teilkündigung der diesbezüglichen Bestimmungen in der Vereinsordnung, welche zuletzt als Gesamtbetriebsvereinbarung normative Wirkung entfaltete, nicht mehr zu.3. Eine Nachwirkung der Bestimmungen in der Vereinsordnung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG scheidet aus, weil der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen der Beihilfeleistungen mitbestimmungsfrei auf Null reduzieren konnte.4 . Die Betriebsparteien hatten keine Nachwirkung vereinbart. Soll eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachwirkung vereinbart werden, so muss dies unmissverständlich erklärt werden. Daran fehlte es.5. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung aufgrund tatsächlich weiterhin gewährter Beihilfeleistungen im Krankheitsfall scheidet aus, weil die Kläger das Verhalten der Beklagten nur als irrigen Normvollzug verstehen durften. Selbst in den Kreisen der Betriebsräte wurde von einer Nachwirkung der Beihilferegelungen ausgegangen.

Tenor

1. 2. 3.