FG Nürnberg - Urteil vom 24.10.2013
6 K 720/12
Normen:
AO § 129EStG § 74 Abs. 1;

Keine Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen falscher Sachverhaltsannahme

FG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 720/12

DRsp Nr. 2014/1555

Keine Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen falscher Sachverhaltsannahme

Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Falsche Sachverhaltsannahmen - hier: Bildung einer neuen Sonderabschreibung und Unterbleiben der Auflösung einer Rücklage - fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 129 AO.

Normenkette:

AO § 129EStG § 74 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid gem. § 129 AO zu berichtigen ist.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus einem gewerblichen Sanitärunternehmen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nachdem die Kläger zunächst für das Jahr 2007 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, ermittelte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Schätzwege gem. § 162 AO und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 20.10.2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO auf 5.614 € fest.

Hiergegen legten die Kläger am 23.11.2009 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.