FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.06.2011
2 K 3718/08
Normen:
EStG 2000 - 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2000 - 2002 § 52 Abs. 36 S. 5; EStG 2000 - 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1; EStG 2009 § 52a Abs. 1;

Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten für eine englische Lebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels Überschusserzielungsabsicht Berücksichtigung von Abschlusskosten als Anschaffungsnebenkosten und nicht als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 K 3718/08

DRsp Nr. 2011/19125

Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten für eine englische Lebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels Überschusserzielungsabsicht Berücksichtigung von Abschlusskosten als Anschaffungsnebenkosten und nicht als Werbungskosten

1. Die Finanzierungskosten für eine Lebensversicherung können nur dann als vorweggenommene Werbungskosten einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, wenn mit der fremdfinanzierten Lebensversicherung die Absicht verfolgt wird, auf die voraussichtliche Dauer der Anlage einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. 2. Bei der Erstellung der Überschussprognose ist zu berücksichtigen, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ab dem 31. Dezember 2008 ausgeschlossen ist und nur noch der Werbungskostenpauschbetrag geltend gemacht werden kann. 3. Kosten für den Abschluss einer Lebensversicherung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern als Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage. 4. Die bloße Erwartung einer künftig am Aktienmarkt zu erzielenden Rendite stellt keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziebaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt, sondern ist im Bereich der Wette und des Spiels anzusiedeln.