FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.07.2010
2 K 40/10
Normen:
EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 7; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 8;

Keine Berücksichtigung eines Kindes bei Vollzeiterwerbstätigkeit während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz; keine Berücksichtigung der aus der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten eigenen Einkünfte und Bezüge

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 40/10

DRsp Nr. 2011/5793

Keine Berücksichtigung eines Kindes bei Vollzeiterwerbstätigkeit während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz; keine Berücksichtigung der aus der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten eigenen Einkünfte und Bezüge

1. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG sind nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. 2. Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nur während eines Teils des Kalenderjahrs erfüllt, so kommt es nicht darauf an, ob die während des Kalenderjahrs insgesamt erzielten Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschritten haben; vielmehr sind nur die im Berücksichtigungszeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge mit dem darauf entfallenden anteiligen Grenzbetrag zu vergleichen.

Die Beklagte wird verpflichtet, abweichend von dem Bescheid vom 21. Oktober 2009 in Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 05. Januar 2010 ab dem 01. September 2009 Kindergeld für den am 21. Januar 1986 geborenen Sohn der Klägerin festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.