Die Beklagte wird verpflichtet, abweichend von dem Bescheid vom 21. Oktober 2009 in Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 05. Januar 2010 ab dem 01. September 2009 Kindergeld für den am 21. Januar 1986 geborenen Sohn der Klägerin festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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