FG München - Gerichtsbescheid vom 20.10.2015
10 K 2393/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Keine Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastung bei Unterbringung in einem Pflegeheim

FG München, Gerichtsbescheid vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 10 K 2393/14

DRsp Nr. 2016/79

Keine Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastung bei Unterbringung in einem Pflegeheim

1. Bei Unterbringung in einem Pflegeheim geht die Beschäftigung zusätzlicher privater Pflegekräfte weit über das hinaus, was üblicherweise für die Versorgung von Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellt werden kann (nämlich entweder Heimunterbringung oder Versorgung durch ambulante Kräfte im häuslichen Bereich). Hierfür getragene Aufwendungen sind daher unangemessen und können folglich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 2. Auch eine teilweise Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten unter dem Gesichtspunkt, dass lediglich ein (noch zu bestimmender) überschießender Teil der zusätzlichen Personalkosten als unangemessener Aufwand zu qualifizieren wäre, kommt nicht in Betracht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung von privaten Pflegekräften zur Versorgung einer in einem Seniorenheim untergebrachten Verwandten als außergewöhnliche Belastung.