FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2007
2 K 2218/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 184 Abs. 1 Satz 3; GewStG § 8 Nr. 7 i.d.F. vom 19.5.1999;

Keine Bescheidänderung bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch FA

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 2 K 2218/06

DRsp Nr. 2010/18633

Keine Bescheidänderung bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch FA

1. Zum Begriff der Pachtzinsen i.S.d. § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG i.d.F. vom 19.5.1999. 2. Trotz einer nachträglich bekannt gewordenen und rechtserheblichen Tatsache kann die Steuerbehörde jedoch an der Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen gehindert sein, wenn ihr die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheides infolge Verletzung der ihr obliegenden Ermittlungspflichten unbekannt geblieben ist. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es der Behörde nämlich verwehrt, über § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 eigene Pflichtverletzungen zu Lasten des Steuerpflichtigen auszugleichen. 3. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze, denen der Senat folgt, war der Beklagte durch die Grundsätze von Treu und Glauben an einer Änderung der bestandskräftigen Bescheide gehindert. Der Beklagte hat in schwerwiegender Weise gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen; dieser Verstoß überwiegt den - im Rahmen ihrer Steuererklärungspflicht aufgetretenen - Pflichtverstoß der Klägerin deutlich.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 184 Abs. 1 Satz 3; GewStG § 8 Nr. 7 i.d.F. vom 19.5.1999;

Tatbestand: