BFH - Beschluss vom 22.12.2005
X B 157/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 5 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 784
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 101/05

Keine Beschwerde gegen AdV-Beschluss

BFH, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen X B 157/05

DRsp Nr. 2006/6577

Keine Beschwerde gegen AdV-Beschluss

1. Gegen die Entscheidung über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist. Diese Regelung ist mit dem GG vereinbar.2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde umgedeutet werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 5 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 597 - zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).