FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2020
4 K 144/17
Normen:
EnergieStG § 24 Abs. 2 S. 1;

Keine Besteuerung eines für Schiffahrt verwendeten Dieselkraftstoff

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 4 K 144/17

DRsp Nr. 2022/8230

Keine Besteuerung eines für Schiffahrt verwendeten Dieselkraftstoff

1. Die steuerbefreite Verwendung von Dieselkraftstoff zum Betrieb eines Hopperbaggers bedarf des Vorliegens einer Einzelerlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG. Die allgemeine Erlaubnis nach § 55 EnergieStV gilt gemäß Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV wegen der Einreihung des Hopperbaggers in Position 8905 KN nicht.2. Das EnergieStG schließt die Steuerbefreiung mithin aufgrund eines Verstoßes gegen Formvorschriften aus. Angesichts der parallel bestehenden Möglichkeit der Steuerentlastung nach § 52 EnergieStG liegt indes kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.3. Siehe auch die Entscheidungen zu den Aktenzeichen 4 K 113/17 und 4 K 85/19.

Normenkette:

EnergieStG § 24 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachbesteuerung von Gasöl, dass sie im Streitjahr 2015 für einen Hopperbagger bezogen hat.