Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer GmbH, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, bei nutzflächen- und umsatzmäßig unter 10 % liegender Bedeutung des jeweiligen Grundstücks für das Betriebsunternehmen Nichtvorliegen einer Betriebsaufspaltung keine neue Tatsache bei vom Veranlagungssachbearbeiter versäumter näherer Überprüfung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 5 K 5118/08
DRsp Nr. 2014/4572
Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer GmbH, die ein Vermietungsunternehmen betreibt, bei nutzflächen- und umsatzmäßig unter 10 % liegender Bedeutung des jeweiligen Grundstücks für das Betriebsunternehmen Nichtvorliegen einer Betriebsaufspaltung keine „neue Tatsache” bei vom Veranlagungssachbearbeiter versäumter näherer Überprüfung
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