FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2005
12 K 70/04
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 24
DStRE 2007, 284
EFG 2006, 1759

Keine Betriebsveranstaltung bei Teilnahme nur der Führungsebene des Unternehmens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 12 K 70/04

DRsp Nr. 2006/29398

Keine "Betriebsveranstaltung" bei Teilnahme nur der Führungsebene des Unternehmens

1. Voraussetzung für die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ist, dass die Teilnahme an der Veranstaltung grundsätzlich allen Mitarbeitergruppen offen steht. Die Teilnahme darf nicht von der Stellung im Betrieb, von der Lohngruppe, von besonderen Leistungen oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen. Zwar kann auch eine steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung vorliegen, wenn die Veranstaltung nur für eine Organisationseinheit des Betriebes durchgeführt wird, wie z.B. für einzelne Werke eines Großunternehmens, für einzelne Abteilungen, für Filialen oder nur für den Innen- bzw. Außendienst; das gilt aber stets nur, wenn es sich um eine vertikale Auswahl der teilnahmeberechtigten Personen handelt. 2. Nehmen bei einer international tätigen Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit partnerschaftlicher Organisationsstruktur nur die Partner, und damit nur Führungskräfte, an einem "Partnertreffen" mit Abendveranstaltung teil, liegt aufgrund der horizontalen Zusammensetzung des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung im Sinne von § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vor.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: