Die Grunderwerbsteuer betreffend den Grundstückskauf vom 27. März 2013 wird unter Änderung des Bescheids vom 24. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 auf … EUR festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin selbst Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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