FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 05.08.2015
2 K 1271/13
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 882;

Keine Einbeziehung einer Mieterdienstbarkeit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 2 K 1271/13

DRsp Nr. 2015/20954

Keine Einbeziehung einer Mieterdienstbarkeit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Eine in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Mieters des Objekts bestellte persönliche Dienstbarkeit, nach der der Dienstbarkeitsberechtigte dem jeweiligen Eigentümer für die Nutzung des Dienstbarkeitsgegenstandes ein Entgelt entsprechend der Zahlungsregelungen des zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten bestehenden Mietvertrags in der zuletzt gezahlten Höhe zu leisten hat, hat jedenfalls bei Angemessenheit der vereinbarten Miete keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Die Grunderwerbsteuer betreffend den Grundstückskauf vom 27. März 2013 wird unter Änderung des Bescheids vom 24. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 auf … EUR festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin selbst Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 882;

Tatbestand