I. Die Beiladungsprätendentin und Beschwerdeführerin (Beiladungsprätendentin) ist sowohl Herstellerin als auch Importeurin bestimmter Tintenkartuschen, die nur in ebenfalls von ihr hergestellten Tintenstrahldruckern der Marke X verwendet werden können. Sie begehrt die Beiladung zu einem bei dem Finanzgericht (FG) zwischen anderen Beteiligten geführten Rechtsstreit über die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) zur Einreihung solcher Tintenkartuschen in den Gemeinsamen Zolltarif (GZT). Den Antrag, zu dem Verfahren beigeladen zu werden, hat das FG abgelehnt.
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