BFH - Beschluss vom 22.12.2005
VII B 115/05
Normen:
FGO § 60 Abs. 1 S. 1 ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 368
BFH/NV 2006, 679
BFHE 211, 417
BStBl II 2006, 331
DB 2006, 319
DStRE 2006, 506
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 526/02

Keine einfache Beiladung zum Verfahren über die Erteilung einer vZTA; Vorabentscheidung des EuGH

BFH, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen VII B 115/05

DRsp Nr. 2006/1486

Keine einfache Beiladung zum Verfahren über die Erteilung einer vZTA; Vorabentscheidung des EuGH

»Streiten Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren um die Erteilung einer vZTA über die Einreihung bestimmter Waren in den GZT, sind Dritte, die die gleichen Waren herstellen oder importieren, zu diesem Rechtsstreit regelmäßig nicht beizuladen; das gilt auch dann, wenn das FG erwägt, zu der streitigen Tarifierungsfrage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.«

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1 S. 1 ; VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. 12 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beiladungsprätendentin und Beschwerdeführerin (Beiladungsprätendentin) ist sowohl Herstellerin als auch Importeurin bestimmter Tintenkartuschen, die nur in ebenfalls von ihr hergestellten Tintenstrahldruckern der Marke X verwendet werden können. Sie begehrt die Beiladung zu einem bei dem Finanzgericht (FG) zwischen anderen Beteiligten geführten Rechtsstreit über die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) zur Einreihung solcher Tintenkartuschen in den Gemeinsamen Zolltarif (GZT). Den Antrag, zu dem Verfahren beigeladen zu werden, hat das FG abgelehnt.