BFH - Urteil vom 08.12.1998
IX R 49/95
Normen:
AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 462
BB 1999, 880
BFH/NV 1999, 717
BFHE 187, 512
BStBl II 1999, 468
DB 1999, 461
DStR 1999, 358
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

BFH, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen IX R 49/95

DRsp Nr. 1999/3565

Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

»1. Hat sich ein Immobilienfonds der Möglichkeit begeben, ein Grundstück zeitlich unbegrenzt zu nutzen, weil er einem Dritten rechtswirksam ein Ankaufsrecht eingeräumt hat, und steht fest, daß nach der Konzeption des Fonds bis zum Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Ankaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden können, so fehlt sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf derjenigen der Gesellschafter die Einkünfteerzielungsabsicht. 2. Solange zu einer bestimmten Frage keine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung besteht, sich diese vielmehr erst allmählich entwickelt, kommt ein Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 nicht in Betracht.«

Normenkette:

AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: