BFH - Urteil vom 14.05.1992
V R 96/90
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1846
BFHE 168, 306
BStBl II 1992, 1040
Vorinstanzen:
FG München,

Keine Entscheidungsgründe bei bloßem Verweis auf andere Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen V R 96/90

DRsp Nr. 1996/11527

Keine Entscheidungsgründe bei bloßem Verweis auf andere Entscheidung

»Ein Urteil eines FG ist nicht mit Gründen versehen, wenn es an Stelle von Entscheidungsgründen auf eine nicht zwischen den Beteiligten ergangene andere Entscheidung des FG verweist und hierfür nur die Fundstelle in einer Fachzeitschrift angibt, ohne diese Entscheidung als Anlage dem Urteil beizufügen.«

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte vor dem Finanzgericht (FG) den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus dem Kauf eines Grundstücks, dessen Gebäude er an seine Ehefrau vermietet hat. In seiner Aufklärungsanordnung vom 21. August 1989 wies das FG die Beteiligten darauf hin, daß nach "der vom Senat in seinem Urteil vom 16.2.1989 14 K 14195/87 (UVR 1989, 213) entschiedenen Rechtsfrage darüber zu entscheiden sei, ob das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau auf klaren Vereinbarungen beruht und die Vereinbarungen entsprechend durchgeführt wurden". In der mündlichen Verhandlung vor dem FG berief sich der Kläger lt. Niederschrift auf das vorbezeichnete Urteil. Das FG gab der Klage des Klägers statt. In der von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschriebenen Urschrift des Urteils heißt es nach Darstellung des Tatbestands und vor der Kostenentscheidung: