FG Thüringen - Beschluss vom 14.10.2014
4 Ko 557/13
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1; VV-RVG Nr. 1002; VV-RVG Nr. 3202; VV-RVG Nr. 7000; VV-RVG Teil 3 Vorbemerk. 3 Abs. 4 S. 1; VV-RVG Teil 3 Vorbemerk. 3 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 2;

Keine Erledigungs- oder Terminsgebühr für Kindergeldklageverfahren bei umfassender Begründung der Klage, Ausfüllen von Kindergeldformularen, Beibringen hierzu erforderlicher Belege und Hauptsacheerledigungserklärung nach Abhilfebescheid der Familienkasse weitestgehender Antrag für finanzgerichtlichen Streitwert maßgeblich vollständig kopierte Akte regelmäßig nicht nach Nr. 7000 VV-RVG erstattungsfähig

FG Thüringen, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 4 Ko 557/13

DRsp Nr. 2015/13415

Keine Erledigungs- oder Terminsgebühr für Kindergeldklageverfahren bei umfassender Begründung der Klage, Ausfüllen von Kindergeldformularen, Beibringen hierzu erforderlicher Belege und Hauptsacheerledigungserklärung nach Abhilfebescheid der Familienkasse weitestgehender Antrag für finanzgerichtlichen Streitwert maßgeblich vollständig kopierte Akte regelmäßig nicht nach Nr. 7000 VV-RVG erstattungsfähig

1. Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann und eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit voraussetzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Prozessbevollmächtigte in einem wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes geführten Kindergeldverfahren seinen Klageantrag umfassend begründet und die notwendigen Unterlagen beschafft und vorgelegt hat.