FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.12.2005
8 K 247/01
Normen:
SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 670
EFG 2006, 935

Keine Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 8 K 247/01

DRsp Nr. 2006/2828

Keine Festsetzung eines "negativen" Solidaritätszuschlags

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 3 Abs.1 Nr. 1 SolZG 1995 nur dann die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags vorsieht, soweit nach Abzug der anrechenbaren Körperschaftsteuer ein positiver Betrag verbleibt. 2. Daher besteht kein Anspruch auf Festsetzung eines zu erstattenden "negativen" Solidaritätszuschlags auf die anzurechnende Körperschaftsteuer, die auf Kapitaleinkünfte im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung des Klägers entfällt, wenn die Einkommensteuer des Klägers (infolge von Verlusten aus anderen Einkunftsarten) null Euro beträgt.

Normenkette:

SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Solidaritätszuschlag auf einen negativen Betrag festzusetzen ist.

Der Kläger erzielte aus seinem Anteil an einer GmbH im Veranlagungszeitraum 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.216.290 DM. In ihrer Steuerbescheinigung vom 9. Oktober 1998 gab die GmbH ferner u.a. den Betrag der anrechenbaren Körperschaftsteuer mit 964.887 DM an.