Streitig ist, ob der Solidaritätszuschlag auf einen negativen Betrag festzusetzen ist.
Der Kläger erzielte aus seinem Anteil an einer GmbH im Veranlagungszeitraum 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.216.290 DM. In ihrer Steuerbescheinigung vom 9. Oktober 1998 gab die GmbH ferner u.a. den Betrag der anrechenbaren Körperschaftsteuer mit 964.887 DM an.
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