FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2011
10 K 3397/09
Normen:
KStG 2002 § 36; KStG 2002 § 37; KStG 2002 § 23 Abs. 1; KStG 2002 § 30; KStG 2002 § 47; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1;

Keine Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens bei einer rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an ihre Destinitäre vorgenommen hat

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 10 K 3397/09

DRsp Nr. 2012/2854

Keine Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens bei einer rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an ihre Destinitäre vorgenommen hat

1. Stiftungen, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an ihre Destinitäre vornahmen, unterlagen während der Geltung des Anrechnungsverfahrens endgültig dem regulären Steuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG. Eine Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens nach §§ 36, 37 KStG scheidet aus. 2. Stiftungen gehören nicht zum Kreis der sonstigen Körperschaften i. S. d. § 43 KStG, da ihre Auskehrungen bei den Destinitären nicht zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG führen. 3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, einer Stiftung körperschaftsteuerliche Minderungsansprüche zu gewähren, die im Anrechnungsverfahren nicht bestanden haben. 4. Auch aus der Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Versagung der Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens einer Stiftung, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen vorgenommen hat. 5. Vermögensübertragungen an einen Dritten im Rahmen der Auflösung einer Stiftung sind nicht mit einer Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vergleichbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.