BAG - Urteil vom 30.11.2021
9 AZR 225/21
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRCh Art. 31 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BurlG § 4; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 3; SGB III § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2; SGB III § 138 Abs. 5; PflegeZG § 2; PflegeZG § 3; BGB § 616; BEEG § 17; EFZG § 1; SGB IX § 208 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 1 Nr. 25
AuR 2022, 281
BAGE 176, 251
BB 2022, 1139
DB 2022, 1204
EzA BUrlG _ 3 Nr. 35
EzA-SD 2022, 5
MDR 2022, 903
NZA 2022, 629
NZA-RR 2022, 332
ZIP 2022, 857
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 824/20
ArbG Essen, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2155/20

Keine Gleichstellung von Kurzarbeitstagen mit arbeitspflichtigen ArbeitstagenKeine Ungleichbehandlung durch kurzarbeitsbedingte Reduzierung der UrlaubstageUnionsrechtliche Vereinbarkeit der Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 225/21

DRsp Nr. 2022/5431

Keine Gleichstellung von Kurzarbeitstagen mit arbeitspflichtigen Arbeitstagen Keine Ungleichbehandlung durch kurzarbeitsbedingte Reduzierung der Urlaubstage Unionsrechtliche Vereinbarkeit der Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausfallen, sind bei einer unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Orientierungssätze: 1. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage führt zu einer Neuverteilung der Arbeitszeit, infolge deren der Jahresurlaub entsprechend § 3 Abs. 1 BUrlG neu zu berechnen ist. Die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage sind bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen (Rn. 14). 2. Das in Arbeitstagen Urlaub ausgedrückte Erholungsbedürfnis steht in einem inneren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und verringert sich, wenn Arbeitstage infolge Kurzarbeit ausfallen (Rn. 22). Die im Zusammenhang mit der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit bestehenden sozialversicherungs-rechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten führen nicht dazu, dass aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage als Zeiten mit Arbeitspflicht gelten (Rn. 24 ff.).