Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Dortmund vom 09.03.2021 und vom 09.06.2022 werden zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um Kostenerstattungen für Zahnreinigungen.
Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) gesetzlich versicherte Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für professionelle Zahnreinigungen (PZR) in den Jahren 2019 und 2020 sowie die Übernahme der Kosten künftiger PZR.
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