FG Thüringen - Urteil vom 13.11.2013
3 K 366/13
Normen:
EStG 2009 § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1171

Keine Mindestanforderungen an die berufliche Tätigkeit i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG

FG Thüringen, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 3 K 366/13

DRsp Nr. 2014/2989

Keine Mindestanforderungen an die berufliche Tätigkeit i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG

Eine bei der Beteiligung von mindestens 1 % an einer GmbH für die Anwendung des persönlichen Steuersatzes auf die Dividendeneinkünfte gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG zudem zu fordernde berufliche Tätigkeit ist bei einer langjährigen Vollzeittätigkeit als Sachbearbeiterin für die GmbH anzunehmen. Eines maßgeblichen Einflusses auf unternehmerische Entscheidungen bedarf es nicht.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.02.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2013 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes auf die Gewinnausschüttung der EBA-GmbH festgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird auf den Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2009 § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1;