1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.02.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2013 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes auf die Gewinnausschüttung der EBA-GmbH festgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird auf den Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
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