OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2023
5 Ws 11/23
Normen:
GKG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2023, 199
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ns 5/22

Keine nachträgliche Entschädigungsleistung nach Abschluss der gerichtlichen Feststellung der StrafverfolgungsmaßnahmenKeine nachträgliche Entschädigung im Falle des Vergessens derselbigen im StrafverfahrenAbschließende Entscheidung durch § 8 Abs. 1 S. 2 StrEGBeschlagnahme des Führerscheins keine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 StrEG

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 5 Ws 11/23

DRsp Nr. 2023/4260

Keine nachträgliche Entschädigungsleistung nach Abschluss der gerichtlichen Feststellung der Strafverfolgungsmaßnahmen Keine nachträgliche Entschädigung im Falle des Vergessens derselbigen im Strafverfahren Abschließende Entscheidung durch § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG Beschlagnahme des Führerscheins keine entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 StrEG

1. Hat eine Strafkammer in der Hauptverhandlung bereits über die Art und Dauer (derselben) Strafverfolgungsmaßnahme entschieden, bleibt für die Nachholung einer Entschädigungsentscheidung kein Raum mehr; im Zweifel ist anzunehmen, dass es sich um eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Entschädigung handelt.2. Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG differenziert nicht danach, ob die Entscheidung nach Art der Strafverfolgungsmaßnahme oder ihrer Dauer unvollständig ist. Der Gesetzgeber hat keine Sonderregelung für den Fall unterbliebener Entschädigungen ausgestaltet, sodass sich das Rechtsmittel ausschließlich nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG richtet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG).

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1;

Gründe

I.