BFH - Beschluß vom 16.11.1992
X B 121/92
Fundstellen:
NWB 1993, F. 1, 243

Keine Pensionsrückstellung bei auf unbestimmter Ruhegeldanordnung beruhender Pensionszusage

BFH, Beschluß vom 16.11.1992 - Aktenzeichen X B 121/92

DRsp Nr. 1998/3655

Keine Pensionsrückstellung bei auf unbestimmter Ruhegeldanordnung beruhender Pensionszusage

Eine Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehegatten hält nach dem BFH einem Fremdvergleich nicht stand und berechtigt nicht zu einer Pensionsrückstellung, wenn sie in der Vergangenheit geleistete Überstunden abgelten soll und auf einer Ruhegeldanordnung beruht, die so unbestimmt ist, daß eine Zusage an fremde AN im Belieben des Steuerpflichtigen steht. Eine Pensionsrückstellung entfällt auch für den Fall, daß die Ruhegeldzusage arbeitsrechtlich bindend ist.

Gründe:

Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerdeschrift dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl z.B. BFH-Beschluß vom 17.September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).