Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerdeschrift dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl z.B. BFH-Beschluß vom 17.September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).
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