FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2007
1 K 7418/04 B
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 530

Keine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung von Gemälden

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 1 K 7418/04 B

DRsp Nr. 2008/2946

Keine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung von Gemälden

Eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung von Gemälden ist nicht zu bilden, wenn es sich bei den Gemälden um wertvolle Werke anerkannter Meister der Gegenwartskunst handelt, die wirtschaftlicher Abnutzung nicht unterliegen, und auch eine technische Abnutzung i.S. des § 6b EStG nicht in Betracht kommt, weil die bei sachgerecht behandelten Gemälden im Wesentlichen durch Umwelteinflüsse bedingte Abnutzung derart gering ist, dass sie steuerlich außer Betracht bleiben muss.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bildung einer Rücklage aus der Veräußerung zweier Gemälde.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr neben einem gewerblichen Grundstückshandel einen Kunsthandel. Sie veräußerte in diesem Jahr zwei zu ihrem Anlagevermögen gehörende, 1977 bzw. 1987 angeschaffte Gemälde von S. und M. mit einem Gewinn in Höhe von insgesamt 1.205.499,07 DM.