Die Beteiligten streiten um die Bildung einer Rücklage aus der Veräußerung zweier Gemälde.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr neben einem gewerblichen Grundstückshandel einen Kunsthandel. Sie veräußerte in diesem Jahr zwei zu ihrem Anlagevermögen gehörende, 1977 bzw. 1987 angeschaffte Gemälde von S. und M. mit einem Gewinn in Höhe von insgesamt 1.205.499,07 DM.
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