FG Köln - Urteil vom 27.10.2005
13 K 99/03
Normen:
HGB § 171 § 249 Abs. 1 ; BGB § 329 § 415 § 422 § 423 § 429 § 430 ; AktG § 302 § 303 ; EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 648

Keine Rückstellung für bedingte Rückzahlungsverpflichtung

FG Köln, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 13 K 99/03

DRsp Nr. 2006/2286

Keine Rückstellung für bedingte Rückzahlungsverpflichtung

1. Die Bilanzierung einer Verbindlichkeit ist unzulässig, wenn die Verpflichtung noch nicht wirksam entstanden ist, weil sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt. 2. Gleiches gilt für eine auflösend bedingte Rückzahlungsverpflichtung, bei der der Gläubiger den Eintritt der Bedingung nicht einseitig herbeiführen kann. 3. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige im Rahmen einer am Bilanzstichtag anzustellenden Prognose mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht nicht aus.

Normenkette:

HGB § 171 § 249 Abs. 1 ; BGB § 329 § 415 § 422 § 423 § 429 § 430 ; AktG § 302 § 303 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die gewinn- und betriebsvermögensmindernde Berücksichtigung einer Rückstellung für eine bedingte Rückzahlungsverpflichtung.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der ... tätig. Ihr bis zum 00.00.0000 in Form einer GmbH betriebenes Unternehmen wurde zum 00.00.0000 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Anteile am Stammkapital der Klägerin werden von der Fa. T. in I. gehalten.