FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2011
10 K 2946/10
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KrW-/AbfG § 5; KrW-/AbfG § 6; KrW-/AbfG § 10; KrW-/AbfG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; KrW-/AbfG § 52; KrW-/AbfG § 61;
Fundstellen:
BB 2012, 894

Keine Rückstellung für Recyclingkosten für Vorsiebmaterial aus Bauschutt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 10 K 2946/10

DRsp Nr. 2013/6962

Keine Rückstellung für Recyclingkosten für Vorsiebmaterial aus Bauschutt

1. Recyclingkosten für Vorsiebmaterial aus Bauschutt, die sich üblicherweise im Preis bei der Wiederverwertung des Materials niederschlagen, sind nicht rückstellungsfähig. Aufwendungen für Lagerung, Verladung und Verwiegung des Materials sowie der Transportkostenzuschuss entstehen nur, weil es nicht entsorgt, sondern verkauft werden soll. 2. Daran ändert auch nichts, dass sich das Vorsiebmaterial aufgrund seiner spezifischen Produkteigenschaften nicht gut verkaufen lässt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KrW-/AbfG § 5; KrW-/AbfG § 6; KrW-/AbfG § 10; KrW-/AbfG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; KrW-/AbfG § 52; KrW-/AbfG § 61;

Tatbestand

Streitig ist die Bildung einer Rückstellung für die Verwertung von Vorsiebmaterial.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.