BFH - Beschluss vom 15.09.2022
IX B 27/22
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1286
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1112/21

Keine Rüge der sachlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAufwendungen für ein wohnungsrechtsbelastetes ImmobilienobjektKein Abzug als vorab entstandene Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen IX B 27/22

DRsp Nr. 2022/14922

Keine Rüge der sachlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Aufwendungen für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt Kein Abzug als vorab entstandene Werbungskosten

NV: Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt erbringt, sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen, solange und soweit der Wohnungsrechtsinhaber einer Vermietung nicht zugestimmt und insoweit auf sein Wohnungsrecht verzichtet hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.02.2022 – 6 K 1112/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden.