BFH - Urteil vom 19.12.2000
IX R 96/97
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 873
BFH/NV 2001, 837
BFHE 194, 178
BStBl II 2001, 391
DB 2001, 959
DStZ 2001, 399
NJW 2001, 2656
ZfIR 2001, 680
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Keine sonstigen Einkünfte bei Aufgabe eines dinglichen Rechts

BFH, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen IX R 96/97

DRsp Nr. 2001/6138

Keine sonstigen Einkünfte bei Aufgabe eines dinglichen Rechts

»Ist der Steuerpflichtige als Grundstückseigentümer Inhaber eines dinglichen Rechts an einem Nachbargrundstück, dessen Bebaubarkeit dadurch eingeschränkt wird, und verzichtet er gegen Entgelt endgültig auf dieses Recht, so gehört das Entgelt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für das das Grundbuch unter anderem auf die im Servitutenbuch eingetragenen vor dem 1. Januar 1900 geregelten Rechtsverhältnisse zu den Nachbargrundstücken verweist. Nach dieser Eintragung im Servitutenbuch durfte aufgrund einer Übereinkunft der früheren Eigentümer der Stall des Nachbargrundstücks "dicht" an das heute dem Kläger gehörende Grundstück "angebaut" werden. Dafür hatte sich der Eigentümer des Nachbargrundstücks verpflichtet, diesen Bau, der eine bestimmte Höhe nicht überschreiten durfte, nie zu erhöhen und keine Änderungen vorzunehmen, die das Lichtrecht des heute dem Kläger gehörenden Grundstücks beeinträchtigen.