I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für das das Grundbuch unter anderem auf die im Servitutenbuch eingetragenen vor dem 1. Januar 1900 geregelten Rechtsverhältnisse zu den Nachbargrundstücken verweist. Nach dieser Eintragung im Servitutenbuch durfte aufgrund einer Übereinkunft der früheren Eigentümer der Stall des Nachbargrundstücks "dicht" an das heute dem Kläger gehörende Grundstück "angebaut" werden. Dafür hatte sich der Eigentümer des Nachbargrundstücks verpflichtet, diesen Bau, der eine bestimmte Höhe nicht überschreiten durfte, nie zu erhöhen und keine Änderungen vorzunehmen, die das Lichtrecht des heute dem Kläger gehörenden Grundstücks beeinträchtigen.
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