FG Köln - Urteil vom 15.12.2005
10 K 2143/04
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB XI § 20 Abs. 1 S 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 62 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 953

Keine steuerfreien Zuschüsse zur Sozialversicherung eines Vorstandsvorsitzenden

FG Köln, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 10 K 2143/04

DRsp Nr. 2006/11670

Keine steuerfreien Zuschüsse zur Sozialversicherung eines Vorstandsvorsitzenden

§ 3 Nr. 62 EStG ist nicht analog auf freiwillige Zuschüsse einer Aktiengesellschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vorstandsvorsitzenden anwendbar.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB XI § 20 Abs. 1 S 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 62 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuschüsse der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vorstandsvorsitzenden steuerfrei sind oder dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Herr C ist am Grundkapital zu 50 % beteiligt und Vorstandsvorsitzender. Seine Mutter ist Aufsichtsratsvorsitzende.

Gemäß dem Anstellungsvertrag vom 12. Juli 2001, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist Herr C berechtigt, die Klägerin allein zu vertreten. Bei Stimmengleichheit im Vorstand, der u.a. im Streitjahr aus 3 Personen bestand, entscheidet seine Stimme. Gemäß § 6 des Vertrages ist Herr C nicht sozialversicherungspflichtig. Die Klägerin verpflichtete sich, Herrn C die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu ersetzen, wenn dieser privat eine entsprechende Versicherung abschloss.