FG Münster - Urteil vom 17.12.1998
12 K 1135/97 F
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; UmwStG § Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 881

Keine Umwandlung von Darlehen in Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung nach Umwandlung

FG Münster, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 12 K 1135/97 F

DRsp Nr. 2001/2321

Keine Umwandlung von Darlehen in Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung nach Umwandlung

1. Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 EStG setzten denknotwendig die vorherige Anschaffung der Beteiligung voraus. 2. Darlehen, die Gesellschafter einer KG dieser als sonstige Einlage gewähren, stellen daher nach Umwandlung der KG in eine GmbH keine nachträglichen Anschaffungskosten dar.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; UmwStG § Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe eines Auflösungsverlustes im Sinn des § 17 Abs. 4, 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger (Kl.) und sein Bruder ... (F.M.) waren Kommanditisten der Firma P... GmbH & Co. KG (KG). Mit Vertrag vom 16. März 1983 hatte ihr Vater, W... M..., der seinerzeit ebenfalls Kommanditist war, ein Darlehen bei der Sparkasse A... über 200.000 DM aufgenommen und der KG als sonstige Einlage zur Verfügung gestellt. Nach seinem Tod trat F.M. die Rechtsnachfolge seines Vaters an. 1985 gewährte die Sparkasse A... den beiden Brüdern Existenzgründerdarlehen über je 79.000 DM, die sie ebenfalls der KG als sonstige Einlagen zur Verfügung stellten.