BFH - Urteil vom 29.11.2000
I R 67/00
Normen:
EStG § 36b, § 36c, § 36d, § 51a Abs. 1 ; KStG § 49 Abs. 1 ; SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 402
BFH/NV 2001, 564
BFHE 194, 81
BStBl II 2001, 358
DB 2001, 365
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Keine Vergütung des Solidaritätszuschlags

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen I R 67/00

DRsp Nr. 2001/1201

Keine Vergütung des Solidaritätszuschlags

»Der Solidaritätszuschlag wird nicht gemäß §§ 36b ff. EStG vergütet.«

Normenkette:

EStG § 36b, § 36c, § 36d, § 51a Abs. 1 ; KStG § 49 Abs. 1 ; SolZG (1995) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie zahlte ihren Mitgliedern für die Streitjahre 1996 bis 1998 eine jährliche Dividende, für die sie die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) herstellte. Die darauf entfallende Körperschaftsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag führte sie an den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab, beantragte als Vertreter ihrer Mitglieder aber anschließend die Vergütung dieser Beträge im Sammelantragsverfahren gemäß § 36d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA entsprach dem für die Körperschaftsteuer, lehnte die Anträge jedoch --unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. September 1995 IV B 7 -S 2629- 6/95 (Der Betrieb --DB-- 1995, 2345)-- im Hinblick auf den Solidaritätszuschlag ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiernach erhobenen Klage statt; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 894 abgedruckt.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.