I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie zahlte ihren Mitgliedern für die Streitjahre 1996 bis 1998 eine jährliche Dividende, für die sie die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) herstellte. Die darauf entfallende Körperschaftsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag führte sie an den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab, beantragte als Vertreter ihrer Mitglieder aber anschließend die Vergütung dieser Beträge im Sammelantragsverfahren gemäß §
Das FA entsprach dem für die Körperschaftsteuer, lehnte die Anträge jedoch --unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. September 1995 IV B 7 -S 2629- 6/95 (Der Betrieb --DB-- 1995, 2345)-- im Hinblick auf den Solidaritätszuschlag ab.
Das Finanzgericht (FG) gab der hiernach erhobenen Klage statt; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 894 abgedruckt.
Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.
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