Keine Verzinsung verspätet ausgezahlter Investitionszulage; Zinsen für Investitionszulage
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 1045/98
DRsp Nr. 2004/2141
Keine Verzinsung verspätet ausgezahlter Investitionszulage; Zinsen für Investitionszulage
1. Für die Verzinsung des Anspruchs auf Investitionszulage existiert keine Rechtsgrundlage im InvZulG 1991. Eine Verzinsung des Anspruchs in (analoger) Anwendung des § 233aAO bzw. § 236AO ist ebenfalls nicht möglich.2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rückforderungsanprüche des Fiskus gemäß § 8InvZulG 1991 zu verzinsen und im Gegenzug keine Verzinsung des Investitionszulagenanspruchs des Subventionsempfängers vorzusehen, verletzt weder Art. 3GG noch Art. 14GG.